Gesetze / Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

DBAZusAbkG FRA 2015

Art 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DBAZusAbkG%20FRA%202015/3#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Abwicklung des Fiskalausgleichs gemäß Artikel 13 c Absatz 1 und 2 des geänderten Abkommens und des Abschnitts I Nummer 3 des Protokolls zum geänderten Abkommen ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DBAZusAbkG%20FRA%202015/3#abs-2 (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a des Einkommensteuergesetzes für Personen,

1.
für die eine Adresse in Frankreich vorhanden ist und
2.
die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 des geänderten Abkommens erhalten haben.

Die Übermittlung erfolgt bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Bezüge im Sinne von Satz 1 zugeflossen sind. Sie erfolgt erstmals für den Veranlagungszeitraum, der dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkommens vorausgeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DBAZusAbkG%20FRA%202015/3#abs-3 (3) Die Landesfinanzbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anzahl der Personen im Sinne des Absatzes 2 mit, die für den Veranlagungszeitraum, der dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkommens vorausgeht, mit bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes antragsgemäß als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden. Diese Fälle sind zu kennzeichnen. Die Mitteilung gemäß Satz 1 erfolgt mit Stand vom 31. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DBAZusAbkG%20FRA%202015/3#abs-4 (4) Die Deutsche Rentenversicherung teilt dem Bundeszentralamt für Steuern für die am letzten Bankarbeitstag des Monats Oktober auszuzahlenden Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung Folgendes mit:

1.
die Anzahl aller Rentenzahlungen an Personen im Sinne des Absatzes 2 sowie
2.
die Anzahl der Rentenzahlungen an Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2, für die eine Adresse in den Grenzgängerdepartements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) vorhanden ist.

Die Mitteilung gemäß Satz 1 erfolgt bis zum 30. April des Folgejahres. Sie erfolgt erstmals für den Veranlagungszeitraum der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkommens.

Art 2 Art 4